Grundlagenvertrag mit Pottyland

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    • Grundlagenvertrag mit Pottyland

      Genossen,

      mir liegt ein Grundlagenvertrag mit dem Königreich Pottyland vor, welchen der pottyländische Diplomat Lord Dover und ich ausgearbeitet haben.

      Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Pottyland und der Republik Soleado



      Präambel:
      Als Grundlage für gute Beziehungen beider Vertragspartner und aufgrund des Willens ihrer Repräsentanten, diese Beziehungen zu festigen und Auszubauen, schließen das Königreich Pottyland und die Republik Soleado folgenden Vertrag.
      Dieser Vertrag dient dazu, beide Länder (im Vertrag auch als Vertragsstaaten, Unterzeichnerstaaten bezeichnet) in näheren persönlichen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Kontakt zu bringen und die Beziehungen weiter auszubauen. Er ist ein Zeichen der gegenseitigen Achtung und Wertschätzung sowie eine Festigung der gegenseitigen Anerkennung.



      Artikel 1 - Die persönliche Ebene
      (1) Die Bürger und Repräsentanten beider Vertragsstaaten können sich in dem jeweils anderen Land frei bewegen und unterliegen der jeweiligen Gesetzgebung.



      Artikel 2 - Die politische Ebene
      (1) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als eigenständige souveräne Staaten an.
      (2) Es wird vereinbart, sich nicht in die inneren Angelegenheiten des jeweils anderen Vertragsstaates einzumischen, es sei denn, es handelt sich um konstruktive und unterstützende diplomatische Noten.
      (3) Die Vertragsstaaten einigen sich auf eine friedliche außenpolitische Linie hinsichtlich diverser Bedrohungen der Souveränität der befreundeten Länder und den Kampf für Frieden, Freiheit und Gerechtigkeit mit friedlichen Mitteln.
      (4) Es wird festgehalten, dass keine Seite geheimdienstliche Tätigkeiten ohne vorherige Information und Bekanntgabe der Ergebnisse in dem anderen Land durchführt.
      (5) Für die Vertragsstaaten besteht keine Unterstützungspflicht im Verteidigungsfalle des jeweils anderen Vertragsstaates. Freiwillige Hilfeleistungen sind allerdings möglich.
      (6) DieVertragsstaaten ermöglichen den Austausch von Botschaftern. Die ausgetauschten Botschafter unterliegen auf dem Gelände der Botschaft der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates, müssen sich aber außerhalb des Geländes im Rahmen der Gesetze des Gastlandes bewegen.



      Artikel 3 - Die wirtschaftliche Ebene
      (1) Beide Vertragsstaaten verzichten auf Strafzölle auf Produkte des jeweils anderen Vertragsstaates und vereinbaren Einfuhr- und Ausfuhrzollminderungen.
      (2) Weitere Zollerleichterungen und gegebenenfalls ein Wegfall von Zolleinschränkungen werden in einem separaten Abkommen geregelt.
      (3) Der Tourismus beider Vertragsstaaten untereinander soll gefördert werden.



      Artikel 4 - Die kulturelle Ebene
      (1)Beide Vertragsstaaten vereinbaren einen großzügigen kulturellen Austausch auf allen Ebenen, um allen Bürgern das Wesen und die Eigenheiten der anderen Nation näher zubringen;
      (2) Als wichtige Aspekte des kulturellen Austausch gelten unter anderem Schüleraustauschprogramme, Studien-, Sprach- und Kulturreisen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, sowie Gastspiele von Künstlern.
      (3) Beide Vertragsstaaten ermöglichen ein Programm zur Städtepartnerschaft. Nähres wird in Abkommen zwischen den jeweiligen Städten festgelegt.



      Artikel 5 - Organisatorisches
      (1) Die Vertragsstaaten haben das Recht jederzeit diplomatisches Personal einzusetzen um die Erfüllung der Vertragsinhalte zu überprüfen.
      (2) Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und Ratifikation beider Unterzeichnerstaaten statt.
      (3) Der Vertrag hat ab dem Tag der Ratifikation beider Länder zunächst eine Laufzeit von 4 Wochen.
      (4) Die Laufzeit wird nach 4 Wochen, und danach alle 6 Monate automatisch um weitere 6 Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen vor Ablauf des Vertrages von einer Seite begründet gekündigt wird.
      (5) Die Kündigung bedarf der Schriftform und einer Begründung.


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